Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «La Leche League Schweiz» (LLLCH) besteht ein Verein nach Artikel 60ff ZGB. Sitz des Vereins ist am Ort der Geschäftsstelle.
2. Stellung des Vereins
Der Verein gehört der «La Leche League International», Inc. mit Hauptsitz in 957 N. Plum Grove Road, Schaumburg, Illinois 60173, USA, an und verpflichtet sich auf deren Grundsätze und Philosophie. Wie die LLL International ist die LLLCH eine religiös und parteipolitisch unabhängige Non-Profit-Organisation. Durch einen Area-Vertrag mit dem European Area Network (EAN) sind Zweck, Aufgaben, Ziele, Politik, Rechte und Pflichten definiert und geregelt. Als Grundlage dient die Zusammenstellung der Vereinbarungen und geltenden Regeln (Policies and Standing Rules Notebook).
3. Ziel und Zweck
Zweck der La Leche League ist es, das Stillen in allen Bereichen fachkundig zu fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zur Volksgesundheit zu leisten. Von der LLLI anerkannte Stillberaterinnen LLL geben ehrenamtlich ihre persönliche Stillerfahrung, ergänzt durch Aus- und Weiterbildung, weiter. Sie ermöglichen den regelmässigen Erfahrungsaustausch in regionalen Gruppen und bieten Wissensgrundlagen und praktische Lösungsvorschläge an. Mütter und Eltern aller sozialen Schichten werden ermuntert, ihre Babys zu stillen, sie mit ihren Bedürfnissen ernst zu nehmen und so eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. Die Arbeit der LLLCH ist eine Ergänzung zum bestehenden medizinischen Angebot.
4. Grundsatzerklärung
Die La Leche League ist überzeugt, dass das Stillen mit seinen vielen wichtigen physischen und psychischen Vorteilen für Kind und Mutter das Beste ist und dass es der natürliche Weg ist, um eine gute Eltern-Kind-Beziehung zu entwickeln. Auf der Ebene von Mutter-zu-Mutter begleiten Stillberaterinnen LLL Frauen in den intensiven Phasen von Schwangerschaft, Geburt und früher Elternschaft. Die LLL glaubt, dass Familien mit der gebotenen Information selber brauchbare Lösungsmöglichkeiten bei Stillfragen und bei Fragen rund ums Elternsein finden. Frauen erhalten Unterstützung und entwickeln so mehr Selbstvertrauen in ihre eigenen Fähigkeiten.
5. Mitgliedschaft
5.a. Aufnahmen
Wer die Ziele der LLLCH unterstützt, kann Mitglied oder Sympathie-Mitglied des Vereins werden. Es steht dem Vorstand frei, Ehrenmitglieder zu ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Mitglieder der LLLCH können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Sympathie-Mitgliedern.
5.b. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Todesfall
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben oder Austrittsmail soll vor Ablauf des Beitragsjahres eingereicht werden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt nach Anhörung des Mitglieds und wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.
5.c. Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung (GV) festgelegt. Gemäss den Bestimmungen von LLLI setzt sich dieser Beitrag zusammen aus je einem Anteil für LLLI, das EAN, die LLLCH und die Regionen. Jede Region erhält die Beiträge der ihr zugehörigen Mitglieder und führt eine eigene Kasse.
5.d. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Organe des Vereins
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle (fakultativ)
7. Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung
- des Protokolls der letzten GV
- des Jahresberichtes
- der Jahresrechnung
- des Berichtes der Revisionsstelle (Décharge)
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Wahl der Revisionsstelle
- Allfällige weitere, durch Gesetz oder Statuten der GV vorbehaltene Geschäfte (z. B. Revision der Statuten, Auflösung des Vereins).
Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Sie muss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktandenliste schriftlich oder elektronisch einberufen werden. Anträge der einzelnen Mitglieder zuhanden der GV sind dem Vorstand wenigstens zwei Monate vor der GV (Datum des Poststempels) schriftlich oder elektronisch und begründet einzureichen.
Bei Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss einverstanden sein, Enthaltungen gelten somit als Nein-Stimmen. Für eine Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels (20%) der Mitglieder einberufen.
8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind zweimal wiederwählbar; die maximale Amtszeit beträgt also sechs Jahre. Danach können sie für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden; sie benötigen dazu die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Regionaldelegierte werden jeweils für ein Jahr gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand dieses für das laufende Vereinsjahr von sich aus ersetzen. Die Ersatzwahl ist an der darauf folgenden GV vorzunehmen. Die angebrochene Amtszeit wird nicht angerechnet.
Dem Vorstand stehen alle Kompetenzen zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Leitung des Vereins
- Finanzbeschaffung und Finanzcontrolling
- Kontakte zu Behörden und Organisationen
- Personalverantwortung
- Mitgliederwerbung
- Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung
Der Vorstand behandelt die Geschäfte an Sitzungen oder via elektronische Medien. Abstimmungen sind in allen Formen gültig.
9. Revisionsstelle
Sind zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.
Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.
Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung.
Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
10. Auflösung und Liquidation
Die Auflösung und Liquidation wird an einer zu diesem Zweck einberufenen GV beschlossen.
Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Allfällige nach Auflösung der LLLCH noch vorhandene Aktiven sind der LLLI zu überweisen.
11. Inkraftsetzung und Revisionen
Diese Statuten sind an der GV vom 14. März 2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Download
Die Statuten können auch beim Sekretariat bezogen werden.